Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Elektro Zerbin GmbH für Verträge mit Verbrauchern
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Elektro Zerbin GmbH, Pappenheimstraße 6, 87789 Woringen, und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über elektrotechnische Leistungen.
1.2. Diese umfassen insbesondere:
– Elektroinstallationen und Elektroarbeiten,
– Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten,
– Modernisierung und Sanierung elektrischer Anlagen,
– Installation und Inbetriebnahme von Beleuchtungsanlagen,
– Netzwerktechnik,
– Smart-Home- und KNX-Leistungen,
– Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge,
– Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersysteme,
– Prüf-, Mess- und Dokumentationsleistungen.
1.3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich individuell vereinbart worden sind.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote der Elektro Zerbin GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
2.2. Bestellungen des Kunden stellen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots oder durch Beginn der Ausführung nach vorheriger Anzeige beim Kunden und dessen Einverständnis zustande. Die Annahmefrist der Elektro Zerbin GmbH beträgt zwei Wochen.
2.3. Weicht ein Auftrag des Kunden von einem von der Elektro Zerbin GmbH abgegebenen Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung durch die Elektro Zerbin GmbH zu-stande.
2.4. Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Umständen. Änderungen des Leistungsumfangs, technische Änderungen oder zusätzliche erforderliche Arbeiten werden vor Ausführung mit dem Kunden abgestimmt.
2.5. Leistungsmodalitäten und Kalkulationsgrundlagen in Angeboten der Elektro Zerbin GmbH haben eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen, sofern in dem Angebot keine andere Frist angegeben ist.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer individuellen Vereinbarung.
3.2. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen gelten nicht als geschuldet.
3.3. Änderungen des Leistungsumfangs, technische Änderungen oder zusätzliche erforderliche Arbeiten, die erst während der Ausführung erkennbar werden, werden dem Kunden mitgeteilt und bedürfen grundsätzlich einer zusätzlichen Beauftragung.
3.4. Bei Renovierungen und Sanierungen können vorhandene Installationen, Leitungsführungen oder Bauteile unbekannt sein. Erforderliche Zusatzarbeiten werden nach Abstimmung mit dem Kunden und dessen Einverständnis ausgeführt.
4. Preise und Vergütung
4.1. Die vereinbarten Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit es sich um Verbraucherpreise handelt.
4.2. Eine Erhöhung des Entgelts für Leistungen oder Waren, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ist ausgeschlossen.
4.3. Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden nach vorheriger Information des Kunden und dessen Einverständnis nach Aufwand oder gemäß vereinbartem Angebot berechnet.
4.4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der Elektro Zerbin GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
4.6. Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften gefordert werden.
4.7. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4.8. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
4.9. Stundensätze
Lehrling 1 – 2 45,82 €/Std.
Lehrling 3 – 4 54,15 €/Std.
Helfer 62,48 €/Std.
Monteur 83,30 €/Std.
Vorarbeiter 89,25 €/Std.
Projektleiter 98,19 €/Std.
Programmierer 102,15 €/Std.
4.10. Weitere Kosten
Fahrzeug und Anfahrt 77,50 €/Std.
Werkzeug und Maschinen pauschale 22,60 €
Kilometerkosten ab Werk 1,10 €/km
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
5.1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
5.2. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Elektro Zerbin GmbH ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Dies gilt auch für Rückabwicklungsansprüche nach einem erfolgten Widerruf des Vertrages. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich:
– Zugang zu den Arbeitsbereichen zu ermöglichen,
– notwendige Informationen über bestehende Anlagen bereitzustellen,
– vorhandene Unterlagen, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen,
– sicherzustellen, dass notwendige Voraussetzungen (z. B. Zugang zu Stromversorgung, Räumen und technischen Anlagen) vorhanden sind.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden können zu Terminverschiebungen führen.
7. Ausführungszeiten und Termine
7.1. Vereinbarte Ausführungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
7.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferproblemen, fehlender Mitwirkung des Kunden, personaler Engpässe oder unvorhersehbarer technischer Hindernisse berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. Der Kunde wird über den Grund der Verzögerung informiert. Die Elektro Zerbin GmbH legt in Abstimmung mit dem Kunden ein an-gemessenes neues Zeitfenster für die Leistungserbringung fest. Die gesetzlichen Rechte in Bezug auf Verzögerungen, die in den Verantwortungsbereich der Elektro Zerbin GmbH fallen, bleiben unberührt.
7.3. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8. Zusatzarbeiten bei Bedarf und Änderungen während der Ausführung
8.1. Zeigt sich während der Arbeiten die Notwendigkeit der Erbringung von zusätzlichen Leistungen, wird der Kunde hierüber informiert. Dies bezieht sich insbesondere auf technische Anforderungen, die eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs aus handwerklicher Sicht bedingen.
8.2. Werden zusätzliche Arbeiten vom Kunden beauftragt oder aufgrund technischer Notwendigkeit erforderlich, werden diese nach Rücksprache mit dem Kunden und dessen Einverständnis ausgeführt. Für den Fall, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Kunden aus technischen Gründen unzweckmäßig ist, gilt als vereinbart, dass die Elektro Zerbin GmbH den Auftrag fortsetzen darf, wenn die dadurch verursachten Kosten nicht außer Verhältnis stehen und dies auch im Übrigen für den Kunden zumutbar ist. Die Rücksprache mit dem Kunden wird unverzüglich nachgeholt.
9. Abnahme
9.1. Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt, soweit gesetzlich vorgesehen, eine Abnahme.
9.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
9.3. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Elektro Zerbin GmbH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Elektro Zerbin GmbH hat den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
9.4. Die Abnahme kann auch durch Inbetriebnahme, Nutzung oder Übergabe der Anlage erfolgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
9.5. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme mitzuteilen. Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Diese Rechtsfolge steht unter dem Vorbehalt, dass die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks nicht ausgeschlossen ist.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Materialien und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Elektro Zerbin GmbH, soweit dies rechtlich zulässig ist.
10.2. Bei Verbindung von Materialien und Liefergegenständen mit einem Grundstück oder Gebäude bzw. bei entsprechenden Verarbeitungen im Rahmen der Auftragsdurchführung gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.3. Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Kunden eingebaut werden, tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Elektro Zerbin GmbH ab.
10.4. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Elektro Zerbin GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Kunden wird eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Soweit die Elektro Zerbin GmbH das Angebot des Kunden nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
11. Gewährleistung
11.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
11.2. Der Kunde hat bei Auftreten eines Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
11.3. Für den Fall eines Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten vorbehalten.
11.4. Eigenständige Reparaturversuche oder Veränderungen an installierten Anlagen können die Gewährleistungsrechte beeinflussen, wenn dadurch die Ursachenklärung erschwert wird.
12. Haftung
12.1. Die Elektro Zerbin GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Elektro Zerbin GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.3. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Elektro Zerbin GmbH oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen.
13. Dokumentation und Softwareleistungen
13.1. Bei digitalen Leistungen, Programmierungen und Parametrierungen (z. B. Smart-Home- oder KNX-Systeme) umfasst die Leistung den vereinbarten Funktionsumfang.
13.2. Nicht geschuldet sind kostenlose Erweiterungen, Änderungen oder Anpassungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
14. Widerrufsrecht
14.1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
14.2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber der Elektro Zerbin GmbH. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Kunden zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
14.3. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen der Kunde die Elektro Zerbin GmbH ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
14.4. Das Widerrufsrecht kann bei vollständig erbrachten Dienstleistungen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und er seine Kenntnis davon bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch die Elektro Zerbin GmbH erlischt. Der Erteilung der Zustimmung steht es bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gleich, wenn der Kunde sein Einverständnis auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
15. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Elektro Zerbin GmbH. Es gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
16. Verbraucherstreitbeilegung
Die Elektro Zerbin GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Für eine unwirksame Regelung gilt das dispositive Gesetzesrecht. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Elektro Zerbin GmbH
Pappenheimstraße 6
87789 Woringen
Geschäftsführer: Matthias Zerbin
Stand: 30.Juli 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Elektro Zerbin GmbH für Verträge mit Unternehmern, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Elektro Zerbin GmbH, Pappenheimstraße 6, 87789 Woringen, und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB über elektrotechnische Leistungen.
1.2. Diese umfassen insbesondere:
– Elektroinstallationen,
– Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten,
– Wartungs- und Serviceleistungen,
– Prüf- und Messleistungen,
– Fehlersuche und Störungsbeseitigung,
– Energie- und Gebäudetechnik,
– Netzwerk- und Kommunikationstechnik,
– KNX-, Gebäudeautomations- und Steuerungstechnik,
– SPS- / PLC-Technik,
– Photovoltaik- und Energiesysteme,
– Ladeinfrastruktur und Elektromobilität,
– Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsarbeiten,
– Baustrom- und Baustellenversorgung,
– Programmier- und Dokumentationsleistungen,
– Leistungen nach Aufwand bzw. Regie.
1.3. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diesen seitens der Elektro Zerbin GmbH ausdrücklich zugestimmt worden ist.
2. Vertragsgrundlagen und Einbeziehung der AGB in den Vertrag
2.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Besteller bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprochen wird.
2.2. Für das jeweilige Vertragsverhältnis gilt grundsätzlich die nachfolgende Rangfolge an vertraglichen Regelungen:
1. individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarungen,
2. Angebot bzw. Auftragsbestätigung,
3. Leistungsverzeichnis und sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsunterlagen,
4. Regiepreisliste und Verrechnungssätze,
5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4. Für die zu vergütende Leistungserbringung gelten die Regiepreisliste und die Verrechnungssätze der Elektro Zerbin GmbH, insofern nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart wird.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Angebote der Elektro Zerbin GmbH sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
3.2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die Elektro Zerbin GmbH dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots oder durch Beginn der Ausführung nach vorheriger Anzeige beim Besteller zustande.
3.3. Weicht ein Auftrag des Bestellers von einem von der Elektro Zerbin GmbH abgegebenen Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung durch die Elektro Zerbin GmbH zu-stande.
3.4. Kalkulationen und Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten technischen, baulichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Ändern sich nach Vertragsschluss die technischen, baulichen oder organisatorischen Voraussetzungen oder wird der Leistungsumfang erweitert, wird ein neues Angebot unterbreitet. Die Elektro Zerbin GmbH ist berechtigt, in diesem Fall die Erbringung eines neuen Angebots abzulehnen, wenn die geänderten Verhältnisse aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine Verwirklichung des Auftrags ausschließen.
3.5. Leistungsmodalitäten und Kalkulationsgrundlagen in Angeboten der Elektro Zerbin GmbH haben eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen, sofern in dem Angebot keine andere Frist angegeben ist.
4. Technische Unterlagen und Vorgaben des Bestellers
4.1. Vom Besteller bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, technische Angaben und sonstige Unterlagen werden von der Elektro Zerbin GmbH grundsätzlich nur auf offen-sichtliche Fehler und erkennbare Widersprüche geprüft.
4.2. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung vom Besteller bereitgestellter Unterlagen verbleibt beim Besteller, soweit die Elektro Zerbin GmbH nicht ausdrücklich deren Prüfung oder Erstellung übernommen hat.
4.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Elektro Zerbin GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Elektro Zerbin GmbH erteilt dem Besteller dazu ihre ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
4.4. Soweit die Elektro Zerbin GmbH ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 3.2. genannten Frist annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Elektro Zerbin GmbH zurückzugeben.
4.5. Für individuell erstellte Software, SPS- / PLC-Programme, Parametrierungen und sonstige digitale Leistungen gelten ergänzend die Vereinbarungen des jeweiligen Angebots bzw. Auf-trags.
5. Leistungsumfang
5.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus getroffenen Vereinbarungen, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen sowie sonstigen individuell vereinbarten Vertragsunterlagen.
5.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich als Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs aufgeführt sind, gelten grundsätzlich als nicht enthalten.
5.3. Die Elektro Zerbin GmbH ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bevor eine entsprechende Beauftragung oder sons-tige vertragliche Grundlage geschaffen wurde, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden erforderlich ist. Es gelten ersatzweise die Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 ff. BGB.
6. Preise und Vergütung
6.1. Die vereinbarten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für die Vergütung die Regiepreisliste und die Verrechnungssätze der Elektro Zerbin GmbH.
6.3. Bei individuell vereinbarten Preisen gelten die in dem jeweiligen Angebot oder Auftrag an-gegebenen Preise. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Pauschalpreise.
6.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
6.5. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden im Falle einer erweiterten Auftragserteilung gesondert abgerechnet. Dies gilt insbesondere bei zusätzlichen Installationen, zusätzlichen Leitungen, Änderungen auf Wunsch des Bestellers, Erweiterungen, zusätzlichen Prüfungen oder Anpassungen vorhandener Anlagen.
6.6. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.7. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der Elektro Zerbin GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
6.8. Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Hö-he des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften gefordert werden.
6.9. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Elektro Zerbin GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
7. Regie- und Auftragsleistungen nach Aufwand
7.1. Werden Leistungen ausdrücklich nach Aufwand oder Regie beauftragt, erfolgt die Abrechnung nach den Regelungen der Regiepreisliste und den Verrechnungssätzen der Elektro Zerbin GmbH.
7.2. Bei Leistungen nach Aufwand oder Regie können insbesondere die folgenden Positionen zusätzlich zur Arbeitsleistung berechnet werden:
– Fahrzeiten,
– Fahrzeug- und Kilometerkosten,
– Maschinenkosten,
– Gerätekosten,
– Mess- und Prüfgeräte,
– Spezialwerkzeuge,
– Miet- und Fremdgeräte,
– Material,
– Materialzuschläge,
– Klein- und Verbrauchsmaterial,
– Entsorgung,
– Fremdleistungen,
– Transport- und Logistikkosten.
8. Material, Ersatzteile, Sonderbeschaffungen und Betriebsmittel
8.1. Material, Ersatzteile und Komponenten werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang nach den Regelungen der Regiepreisliste und den Verrechnungssätzen der Elektro Zerbin GmbH abgerechnet.
8.2. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Materialabrechnung auf Grundlage der tatsächlich bereitgestellten bzw. verbrauchten Mengen.
8.3. Die Berechnung von Material erfolgt über den jeweils vereinbarten Verkaufspreis bzw. den sich aus Einkaufspreis und einem gegebenenfalls anfallenden Materialzuschlag ergebenden Verkaufspreis.
8.4. Bei projektbezogener Bestellware können insbesondere folgende Bedingungen gelten:
– Abnahme nur in den vom Lieferanten vorgegebenen Verpackungs-, Gebinde-, Rollen-, Längen- oder Verkaufseinheiten,
– keine anteilige Beschaffung, sofern der Lieferant nur vollständige Verkaufseinheiten liefert,
– kein Umtausch, soweit der Lieferant keinen Umtausch zulässt,
– keine Rücknahme, soweit eine Rückgabe beim Lieferanten ausgeschlossen ist,
– Berechnung tatsächlich beschaffter und nicht anderweitig verwendbarer Ware.
8.5. Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Komponenten, nicht stornierbaren Bestellungen oder ausdrücklich auftragsbezogen beschafften Komponenten können die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.
8.6. Für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Spezialwerkzeuge, Mess- und Prüftechnik sowie sonstige technische Hilfsmittel, die im Rahmen der Durchführung des Auftrags eingesetzt werden, können gesonderte Kosten berechnet werden.
8.7. Express-, Sondertransport-, Speditions-, Fracht- und sonstige unmittelbar auftragsbezogene Beschaffungskosten können zusätzlich berechnet werden, soweit sie tatsächlich anfallen.
9. Prüfungen, Messungen und Dokumentation
9.1. Prüf-, Mess-, Dokumentations- und Planungsleistungen sind nur dann Bestandteil eines Fest- oder Pauschalpreises, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.2. Auftragsbezogene zusätzliche Prüfungen, Messungen sowie Dokumentationsleistungen werden gesondert vergütet.
10. Fehlersuche und Diagnose
10.1. Im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vorgenommene Fehlersuchen, Diagnosen und Ursachenanalysen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang bzw. bei Regiearbeiten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
10.2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Fehlerursache festgestellt oder der Fehler vollständig behoben werden kann, sofern die Tätigkeit fachgerecht durchgeführt wurde.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
11.1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
11.2. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Elektro Zerbin GmbH ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Mitwirkungspflichten des Bestellers
12.1. Der Besteller hat rechtzeitig und auf eigene Kosten alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungen zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
– Zugang zu den Arbeitsbereichen,
– Einholung von erforderlichen Genehmigungen,
– Freigaben,
– Abschaltungen,
– Bereitstellung bauseitiger Leistungen,
– erforderliche Informationen und Unterlagen,
– Baufreiheit,
– geeignete Arbeitsbedingungen,
– erforderliche Ansprechpartner,
– Koordination mit anderen Gewerken, soweit diese dem Besteller obliegt.
12.2. Verzögerungen und Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Bestellers können Zusatzkosten verursachen.
13. Ausführungszeiten und Termine
13.1. Vereinbarte Ausführungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
13.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferproblemen, fehlender Mitwirkung des Kunden, personaler Engpässe oder unvorhersehbarer technischer Hindernisse berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. Der Besteller wird über den Grund der Verzögerung informiert. Die Elektro Zerbin GmbH legt ein angemessenes neues Zeitfenster für die Leistungserbringung fest. Die gesetzlichen Rechte in Bezug auf Verzögerungen, die in den Verantwortungsbereich der Elektro Zerbin GmbH fallen, bleiben unberührt.
13.3. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
13.4. Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Durch Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, können Zusatzkosten entstehen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
13.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Elektro Zerbin GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Besteller hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung des für die Auftragsdurchführung beschafften Materials oder von besorgten Teilen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
13.6. Etwaige Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Schuldnerverzuges der Elektro Zerbin GmbH (Handwerkerverzug) richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14. Abnahme
14.1. Soweit gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.
14.2. Der Besteller hat die Leistung nach Fertigstellung innerhalb angemessener Frist zu prüfen.
14.3. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Elektro Zerbin GmbH dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
14.4. Die Abnahme kann auch durch Inbetriebnahme, Nutzung oder Übergabe der Anlage erfolgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
14.5. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme mitzuteilen. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Diese Rechtsfolge steht unter dem Vorbehalt, dass die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes nicht ausgeschlossen ist.
14.6. Die gesetzlichen Regelungen über Abnahme und Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Materialien und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Elektro Zerbin GmbH, soweit dies rechtlich zulässig ist.
15.2. Bei Verbindung von Materialien und Liefergegenständen mit einem Grundstück oder Gebäude bzw. bei entsprechenden Verarbeitungen im Rahmen der Auftragsdurchführung gelten die gesetzlichen Regelungen.
15.3. Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grund-stück des Bestellers eingebaut werden, tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Elektro Zerbin GmbH ab.
16. Programmierungen, Automatisierung und digitale Systeme
16.1. Bei KNX-, SPS- / PLC-, Gebäudeautomations-, Steuerungs- und sonstigen Programmierleistungen ist grundsätzlich die ausdrücklich vereinbarte Funktion geschuldet.
16.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Erweiterungen, Änderungen oder Anpassungen gehören nicht zum Leistungsumfang und werden im Falle einer erweiterten Auftragserteilung gesondert vergütet.
16.3. Die Sicherung und Archivierung von Programmen, Parametrierungen und Dokumentationen erfolgt nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
17.2. Der Besteller hat bei Auftreten eines Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
17.3. Für den Fall eines Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Besteller das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten vorbehalten.
17.4. Eigenständige Reparaturversuche oder Veränderungen an installierten Anlagen können die Gewährleistungsrechte beeinflussen, wenn dadurch die Ursachenklärung erschwert wird.
17.5. Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt bei Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, § 377 HGB entsprechend.
18. Haftung
18.1. Die Elektro Zerbin GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
18.2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Elektro Zerbin GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre-ters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
18.3. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Elektro Zerbin GmbH oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen.
18.4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
19. Fremdleistungen und Drittanbieter
19.1. Soweit zur Durchführung eines Auftrags Leistungen Dritter erforderlich sind, können diese in Abstimmung mit dem Besteller nach vorheriger Beauftragung bzw. entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang eingesetzt werden.
19.2. Fremdleistungen können entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten zuzüglich eines vereinbarten Aufschlags berechnet werden.
20. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschut-zerklärung der Elektro Zerbin GmbH. Es gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
21. Gerichtsstand
21.1. Der allgemeine Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Elektro Zerbin GmbH.
21.2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand für den ersten Rechtszug Memmingen vereinbart.
21.3. Gesetzliche Sonderregelungen für öffentliche Auftraggeber bleiben unberührt.
22. Anwendbares Recht
22.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
22.2. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen unberührt. Für eine unwirksame Regelung gilt das dispositive Gesetzesrecht. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.
Elektro Zerbin GmbH
Pappenheimstraße 6
87789 Woringen
Geschäftsführer: Matthias Zerbin
Stand: 01.09.2026
Regiepreisliste und Verrechnungssätze der Elektro Zerbin GmbH
(Stand 30.09.2026)
Die Vergütung für Leistungen der Elektro Zerbin GmbH richtet sich nach vertraglichen Einheitspreisen und Sonderlöhnen für die tatsächlich ausgeführten Leistungen, insofern nicht ausdrücklich eine andere Vergütungsart vereinbart worden ist. Die vertraglichen Einheitspreise und Sonderlöhne werden durch diese Regiepreisliste und Verrechnungssätze festgelegt. Die Einheitspreise und Verrechnungssätze sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Regiepreisliste und Verrechnungssätze gelten für alle Leistungen der Elektro Zerbin GmbH. Dies betrifft insbesondere:
– Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten,
– Störungsbeseitigungen,
– Umbauten und Erweiterungen bestehender Anlagen,
– Fehlersuchen und Diagnosearbeiten,
– Prüf- und Messarbeiten,
– kurzfristige Zusatzarbeiten,
– Wartungs- und Serviceleistungen,
– Änderungen während der Bauausführung,
– nachträgliche Ergänzungen oder Erweiterungen bestehender Elektroanlagen,
– zusätzliche Installationen, z.B. Steckdosen, Schalter oder Anschlüsse,
– Austausch oder Erneuerung von Betriebsmitteln und Anlagenteilen,
– Anlagebezogene Nachrüstung bzw. Ergänzung oder Anpassung von Komponenten,
– sonstige vom Kunden bzw. Besteller zusätzlich beauftragte oder während der Ausführung erforderliche Leistungen, soweit diese nicht Bestandteil eines vereinbarten Pauschalpreises sind.
Die Abrechnungsgrundlagen beziehen sich auf die folgenden Leistungen und Kosten:
1. Verrechnungssätze Personal
Berechnet werden insbesondere Arbeitszeiten beim Kunden bzw. Besteller sowie auf der Baustelle, notwendige Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten, Einrichtungs-, Rüst- und Abbauzeiten, Prüf-, Mess- und Diagnosezeiten, Zeiten für Fehlersuche und Störungsanalyse, Dokumentations- und Protokollierungszeiten, notwendige Neben- und Hilfsarbeiten, Zeiten für Materialaufnahme, Materialbereitstellung und Zusammenstellung von benötigtem Material, notwendige Zeiten für das Aufräumen und die Wiederherstellung des Arbeitsbereichs sowie erforderliche Wartezeiten, soweit diese berechnungsfähig sind.
Die Abrechnung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit und der hierfür eingesetzten Mitarbeiterqualifikation. Die Einstufung richtet sich nach Art, Umfang, Schwierigkeit und den technischen Anforderungen der auszuführenden Arbeiten.
Soweit die ordnungsgemäße, fachgerechte oder sichere Ausführung der Arbeiten den Einsatz eines Mitarbeiters mit höherer Qualifikation erfordert, ist die hierfür erforderliche höhere Verrechnungskategorie maßgeblich. Dies gilt insbesondere für Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse, Prüf- und Messkenntnisse, Programmierkenntnisse, Planungs- oder Koordinationsleistungen, Inbetriebnahmen, Fehlersuchen oder eine fachliche Leitung und Überwachung erfordern. Bei einem Einsatz mehrerer Mitarbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationen wird jeder Mitarbeiter entsprechend dem jeweils einschlägigen Verrechnungssatz abgerechnet.
Die abrechnungsbezogene Einstufung des eingesetzten Mitarbeiters erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit und Qualifikation.
Lehrling 1 – 2 38,50 € Netto/Std.
Lehrling 3 – 4 45,50 € Netto/Std.
Elektrohelfer 52,50 € Netto/Std.
Elektromonteur 70,00 € Netto/Std.
Obermonteur 75,00 € Netto/Std.
Technischer Projektleiter Elektrotechnik 82,51 € Netto/Std.
Softwareentwickler / Programmierer 85,00 € Netto/Std.
Betriebsleiter Elektrotechnik 90,00 € Netto/Std.
2. Fahrzeugkosten
Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit des eingesetzten Mitarbeiters und werden nach dem jeweiligen Mitarbeiter-Verrechnungssatz abgerechnet. Berechnet werden insbesondere Anfahrt zum Einsatzort, Rückfahrt vom Einsatzort, notwendige Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten, erforderliche auftragsbezogene Fahrten zu Lieferanten, erforderliche Fahrten zur Beschaffung oder Abholung von Material, Ersatzteilen und Betriebsmitteln, erforderliche Fahrten zur Entsorgung oder Rückführung von ausgebauten Materialien und Betriebsmitteln sowie sonstige für die Durchführung des Auftrags erforderliche Fahrten. Für den Einsatz von Service- und Montagefahrzeugen wird eine entsprechende Pauschale erhoben (Fahrzeugpauschale). Für tatsächlich im Rahmen einer Auftragsdurchführung gefahrene Kilometer können Kilometerkosten berechnet werden (Kilometerpauschale). Die Fahrzeugpauschale beinhaltet auch aufgewendete Kosten für Kraftstoff, Verschleiß, Versicherung oder Abschreibung. Die Fahrzeugpauschale und die Kilometerpauschale stellen voneinander getrennte Abrechnungspositionen dar. Park-, Maut-, Fähr- sowie sonstige auftragsbezogene Fahrtkosten werden zusätzlich berechnet. Für den Fahrzeugeinsatz gelten die folgenden Einheitspreise:
Service- / Montagefahrzeug 29,90 € Netto/Tag
Kilometerpauschale 0,50 €/km
Zusätzliche Fahrten, die aufgrund von nachträglichen Zusatzaufträgen, fehlender Zugänglichkeit des Einsatzortes, in den Verantwortungsbereich des Kunden bzw. Bestellers fallende Wartezeiten oder sonstigen nicht von der Elektro Zerbin GmbH zu vertretenden Umständen erforderlich werden, werden gesondert berechnet.
3. Zuschläge für besondere Einsatzzeiten
Die Zuschläge werden auf den jeweils gültigen Mitarbeiter-Verrechnungssatz für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erhoben.
Einsatzzeit Zuschlag
Montag–Freitag, 17:00–22:00 Uhr +25 %
Montag–Freitag, 22:00–06:00 Uhr des Folgetages +50 %
Samstag, 07:00–17:00 Uhr +25 %
Samstag, 22:00–06:00 Uhr des Folgetages +50 %
Sonntag und Feiertage +75 %
Notdienst und Express +100 %
Für Arbeiten, die auf Veranlassung des Kunden bzw. Bestellers außerhalb der regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den regulären Mitarbeiter-Verrechnungssätzen Zuschläge erhoben. Die Zuschläge gelten insbesondere für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten, Wochenend- und Feiertagseinsätze, kurzfristige Störungsbeseitigungen, dringende Reparaturen, Notfall- und Serviceeinsätze sowie kurzfristig angeforderte Arbeiten. Eine Notdienst-Express-Handwerkerleistung liegt vor, wenn im Falle einer akuten Dringlichkeit eine handwerkliche Dienstleistung außerhalb der regulären Arbeitszeiten – also nachts, am Wochenende oder an Feiertagen – erbracht wird, die insbesondere zur Verhütung weiterer Schäden eine sofortige und schnelle Einsatzfähigkeit und -bereitschaft der Elektro Zerbin GmbH voraussetzt.
4. Material und Materialpreise
4.1. Material
Als Material im Sinne dieser Regiepreisliste gelten insbesondere:
– Leitungen und Kabel,
– Kabelkanäle,
– Kabelrinnen,
– Installationsrohre und Rohrsysteme,
– Schalter,
– Steckdosen,
– Anschluss- und Verbindungskomponenten,
– Leuchten und Beleuchtungskomponenten,
– Schalt-, Steuer- und Regelgeräte,
– Sicherungen,
– Leitungsschutzschalter,
– FI-/RCD-Schutzschalter,
– Überspannungsschutzgeräte,
– Relais,
– Schütze,
– Zeitrelais,
– Sicherungs- und Schaltkomponenten,
– Verteilungen,
– Verteilerfelder,
– Verteilerschränke,
– Schaltschränke,
– Schaltschrankkomponenten,
– Netzteile,
– Transformatoren,
– Stromversorgungen,
– Sensoren,
– Aktoren,
– Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten,
– SPS-/PLC-Komponenten und Baugruppen,
– Netzwerk- und Kommunikationskomponenten,
– Komponenten der Gebäudeautomation,
– Bussystem-Komponenten,
– Komponenten für Ladeinfrastruktur und Elektromobilität,
– Komponenten für Photovoltaik-, Speicher- und Energiemanagementsysteme.
Wenn die nachfolgenden Teile bzw. Stoffe Bestandteil des Auftrags sind, gelten als Material zudem:
– Ersatzteile,
– Austauschteile,
– Betriebsmittel,
– sonstige für die fachgerechte Durchführung des Auftrags erforderliche Materialien und Komponenten.
4.2. Materialkosten
Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnissen oder Rechnungen ausgewiesenen Materialpreise sind Netto-Verkaufspreise der Elektro Zerbin GmbH. Soweit für ein Material kein abweichender Preis vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Materialverkaufspreise gemäß dieser Regiepreisliste.
Berechnet wird das für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderliche Material. Bei Materialien, die vor Ort zugeschnitten, bearbeitet oder angepasst werden müssen, können übliche und technisch erforderliche Verschnitt-, Zuschneide- und Bearbeitungsverluste kostenmäßig berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Leitungen und Kabel, Installationsrohre, Kabelkanäle, Kabelrinnen, Schienen- und Leitersysteme, Profile, Montage- und Tragsysteme sowie sonstige Materialien, bei denen eine vollständige Nutzung der gelieferten Einheit technisch nicht möglich ist. Eine Rückvergütung für technisch bedingten Verschnitt erfolgt nicht, sofern dieser bei der fachgerechten Ausführung unvermeidbar oder branchenüblich ist.
Die Preise werden je nach Material als Einheitspreise nach entsprechenden Maßeinheiten (Meter (m), Stück, Rolle, Verpackungseinheit (VPE), Gebinde, Set, Kilogramm (kg), Liter (l), Quadratmeter (m²), sonstige Abrechnungseinheit) ausgewiesen.
Die Materialverkaufspreise werden von der Elektro Zerbin GmbH eigenständig kalkuliert. Bei der Preisbildung werden insbesondere die Einkaufskosten, die Lieferantenauswahl und der Beschaffungsaufwand, der Verwaltungsaufwand sowie sonstige mit der Materialbeschaffung und Materialbereitstellung verbundenen Kosten kalkulatorisch berücksichtigt und angesetzt.
4.3. Verpackungs-, Gebinde- und Verkaufseinheiten
Material, das vom Hersteller oder Lieferanten ausschließlich in festen Verpackungs-, Gebinde-, Rollen-, Längen-, Mengen- oder sonstigen Verkaufseinheiten angeboten oder geliefert wird, wird grundsätzlich in diesen Einheiten abgerechnet. Eine anteilige Berechnung einer solchen Einheit erfolgt nicht, wenn der Lieferant diese ausschließlich als vollständige Einheit liefert oder eine Aufteilung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Kabelrollen, Leitungsrollen, Kartons, Packung-en, Gebinde, Sets, Mindestabnahmemengen sowie Hersteller- oder Lieferanteneinheiten. Nicht benötigte Restmengen aus einer für den Auftrag beschafften vollständigen Einheit können auf den Kunden bzw. Besteller verrechnet werden.
4.4. Bestellware und Sonderbeschaffung
Das speziell für die Durchführung eines Auftrags beschaffte Material wie projektbezogen bestelltes Material, nicht lagergeführte Artikel, Sonderbestellungen, kundenspezifische Komponenten, Sonderanfertigungen, speziell konfigurierte Geräte, schwierig zu beschaffende Komponenten oder besonders beschaffte Ersatzteile werden auf den Kunden bzw. Besteller verrechnet.
4.5. Nicht stornierbare, nicht rückgabefähige oder vom Umtausch ausgeschlossene Ware
Für speziell bestellte Materialien, die vom Lieferanten nicht storniert, nicht zurückgenommen oder nicht umgetauscht werden können, gilt, dass diese auf den Kunden bzw. Besteller verrechnet werden, insofern die Beschaffung auftragsbezogen erfolgt ist und die Ursache für die Nichtverwendung nicht von der Elektro Zerbin GmbH zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere für Waren, die nur in festen Verpackungs- oder Verkaufseinheiten erhältlich sind, ausdrücklich für den Auftrag beschafft wurden, als Sonderbestellung geführt werden, kundenspezifisch gefertigt oder konfiguriert wurden, vom Lieferanten ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen sind oder nach verbindlicher Bestellung nicht mehr kostenfrei storniert werden können. Etwaige tatsächlich erhaltene Gutschriften oder Erstattungen werden berücksichtigt.
4.6. Sonder-, Express- und zusätzliche Beschaffungskosten
Tatsächlich anfallende auftragsbezogene Zusatzkosten für Expressversand, Sondertransport, Spedition, besondere Verpackung, Sonderlieferung, zusätzliche Frachtkosten und sonstige besondere Beschaffungsleistungen können zusätzlich berechnet werden, soweit diese nicht bereits im Materialverkaufspreis enthalten sind.
4.7. Klein-, Befestigungs- und Verbrauchsmaterial
Klein-, Befestigungs- und Verbrauchsmaterial wird nach tatsächlichem Verbrauch, einzeln oder als vereinbarte Kleinmaterialpauschale berechnet. Hierzu gehören insbesondere Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben und sonstige Befestigungsmittel, Dübel und Befestigungssysteme, Schellen, Halterungen und Befestigungselemente, Klemmen und Verbindungselemente, Aderendhülsen, Kabelschuhe und Kabelverbinder, Kabelbinder und Befestigungsbänder, Beschriftungs- und Kennzeichnungsmaterial, Isolierband, Schrumpfschlauch und sonstiges Isoliermaterial, Dichtungs- und Abdichtungsmaterial, Klebe-, Montage- und Befestigungsmittel, Reinigungs- und Hilfsmittel, soweit auftragsbezogen erforderlich, sowie sonstige Klein-, Verbrauchs- und Hilfsmaterialien, die zur fachgerechten Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
4.8. Verbrauchs- und Verschleißmaterial
Verbrauchs- und Verschleißmaterialien, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen, Geräten oder Spezialwerkzeugen anfallen, werden unabhängig von den Kosten für deren Einsatz nach tatsächlichem Verbrauch berechnet. Hierzu gehören insbesondere Bohrkronen, Sägeblätter, Trenn- und Schleifmittel, Fräsaufsätze sowie sonstige vergleichbare Einsatz- und Verschleißmittel.
4.9. Materialzuschlag
Soweit für Material im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Regiepreisliste ein konkreter Verkaufspreis je Einheit angegeben ist, ist dieser für die Abrechnung grundsätzlich maßgeblich.
Ein Materialzuschlag wird nicht zusätzlich berechnet, wenn dieser bereits in dem ausgewiesenen Verkaufspreis des Materials enthalten ist.
Ein gegebenenfalls zusätzlich anfallender Materialzuschlag dient der Abdeckung des mit Beschaffung und Bereitstellung verbundenen betrieblichen Aufwands und bezieht sich insbesondere auf den Beschaffungs- und Bestellungsvorgang von Material, die Lieferantenauswahl, die Preisermittlung, die Angebots- und Bestellabwicklung, den Wareneingang, die Warenkontrolle, die Prüfung und Zuordnung, die Kommissionierung, die Lagerhaltung, die Lagerverwaltung, die Kapitalbindung, die innerbetrieblichen Materialbewegungen, die Bereitstellung und Vorhaltung, die Beschaffungs- und Lieferzeitrisiken, die Reklamations- und Rückabwicklung, die Gewährleistungs- und Beschaffungsabwicklung, den Verwaltungsaufwand sowie auf sonstige mit der Materialbeschaffung und Materialbereitstellung verbundenen Aufwendungen.
Die Erhebung eines Materialzuschlags ist ausgeschlossen, insofern mit dem Kunden bzw. Besteller ein konkreter Verkaufspreis je Materialeinheit vereinbart wurde.
4.10. Eigentum und verbleibendes Material
Mit der Berechnung des Materials wird die jeweilige vertraglich vereinbarte Materiallieferung bzw. -bereitstellung abgerechnet. Nicht benötigte Restmengen aus vollständig bestellten Verpackungs-, Gebinde-, Rollen- oder Verkaufseinheiten werden dem Kunden bzw. Besteller auf Wunsch und soweit technisch sowie organisatorisch möglich übergeben.
5. Geräte-, Maschinen- und Prüftechnik
Die nachfolgenden Verrechnungssätze gelten für den auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen, Geräten, Spezialwerkzeugen und technischer Ausrüstung. Die Preise gelten ausschließlich für die Bereitstellung bzw. den Einsatz des jeweiligen Gerätes ab Werk (Werkstatt) der Elektro Zerbin GmbH.
5.1. Maschinen und Montagegeräte
Kernbohrgerät inkl. Bohrständer 95,00 € Einheitspreis pro Tag
Kernbohrgerät inkl. Bohrständer 285,00 € Einheitspreis pro Woche
Absauggerät / Industriesauger 45,00 € Einheitspreis pro Tag
Absauggerät / Industriesauger 120,00 € Einheitspreis pro Woche
Mauernutfräse inkl. Absaugung 75,00 € Einheitspreis pro Tag
Mauernutfräse inkl. Absaugung 225,00 € Einheitspreis pro Woche
Kabelziehgerät 85,00 € Einheitspreis pro Tag
Kabelziehgerät 250,00 € Einheitspreis pro Woche
Kabeltrommel-Abroller 35,00 € Einheitspreis pro Tag
Kabeltrommel-Abroller 100,00 € Einheitspreis pro Woche
Spezialwerkzeuge / Sondergeräte nach Aufwand
5.2. Mess-, Prüf- und Diagnosetechnik
Installationstester 45,00 € Einheitspreis pro Einsatz
Installationstester 84,50 € Einheitspreis pro Tag
DGUV-Prüfgerät für elektrische Betriebsmittel 84,50 € Einheitspreis pro Tag
Wärmebildkamera 75,00 € Einheitspreis pro Tag
Netzqualitäts-/Leistungsanalysator 75,00 € Einheitspreis pro Tag
Erdungs- und Potentialmessgerät 84,50 € Einheitspreis pro Tag
Leitungs- und Kabelfehlerortungsgerät 84,50 € Einheitspreis pro Tag
Netzwerk-Zertifizierungsgerät 84,50 € Einheitspreis pro Tag
Glasfaser-Mess-/Prüftechnik nach Aufwand
Sonstige Spezial-Mess- und Prüfgeräte nach Aufwand
5.3. Programmier-, EDV- und Planbearbeitungstechnik
Programmier-/Diagnosesystem 50,00 € Einheitspreis pro Einsatz
SPS-/PLC-Programmier- und Diagnosetechnik 75,00 € Einheitspreis pro Einsatz
CAD-/Planungssoftware / Lizenz nach Auftrag nach Aufwand
Planscanner 25,00 € pro Auftrag
Plotter / Großformatdruck A2–A0 15,00 €
Sonstige EDV-/Dokumentationstechnik nach Aufwand
5.4. Baustrom- und Baustellenversorgung
Baustromverteiler 44 kVA 20,00 € Einheitspreis pro Tag
Baustromverteiler 44 kVA 25,00 € Einheitspreis pro Woche
Baustromverteiler 44 kVA 90,00 € Einheitspreis pro Monat
Baustromkabel H07RN-F 5G16 mm² 0,90 € Meter pro Woche
Baustromkabel H07RN-F 5G16 mm² 2,50 € Meter pro Monat
Kabelbrücken / Kabelschutz nach Aufwand
Baustrom-Zähler / Messeinrichtung nach Aufwand
Prüfung / Inbetriebnahme Baustromverteiler nach Aufwand
Auf- und Abbau Baustromversorgung nach Aufwand
5.5. Miet- und Fremdgeräte
Miet-, Fremd- und Spezialgeräte, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, werden zu den tatsächlich anfallenden Kosten zuzüglich eines vereinbarten bzw. angemessenen Aufschlags berechnet. Dies gilt insbesondere für Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge, Gerüste, Spezialmaschinen, Spezialprüfgeräte, Mietfahrzeuge sowie sonstige nicht zum eigenen Gerätebestand gehörende technische Ausrüstung.
5.6. Abgrenzung zwischen Geräte- und Arbeitskosten
Die in dieser Regiepreisliste aufgeführten Geräte-, Maschinen- und Bereitstellungskosten stellen keine Arbeitsleistungen dar. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Geräte werden entsprechend den in Ziffer 1 aufgeführten Mitarbeiter-Verrechnungssätzen berechnet. Dies gilt insbesondere für Transport und Anlieferung, Aufstellen und Positionieren, Einrichten, Anschließen, Inbetriebnahme, Bedienung, Überwachung, Umsetzung, Abbau, Rücktransport, Reinigung, erforderliche Prüfungen und Messungen sowie sonstige erforderliche Tätigkeiten.
6. Gültigkeit und Änderungen der Regiepreisliste
Die Regiepreisliste und die Verrechnungssätze der Elektro Zerbin GmbH gelten ab dem angegebenen Gültigkeitsdatum und ersetzen die früher geltenden Konditionen im Hinblick auf neu erteilte Aufträge. Für bereits erteilte Aufträge gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarten Preise.
Elektro Zerbin GmbH
Geschäftsführer: Matthias Zerbin
Stand: 30.09.2026

